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AHV Abrechnung als Nichterwerbstätiger oder Selbständigerwerbender

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten

weitere Informationen

Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anmelden.

Beitragspflicht

Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

Die Beitragszahlungen sind auch dann erforderlich, wenn noch kein Einkommen erzielt wird. Verheiratete Personen müssen nur dann keine Beiträge leisten, wenn der Ehepartner das Doppelte der Minimalbeiträge bezahlt. Betreffend der Höhe der jährlichen Minimalbeiträgen kann Ihnen die Zweigstelle der Ausgleichskasse oder Ihre Ausgleichskasse Auskunft erteilen.