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Ergänzungsleistungen EL

Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht können Personen erhalten:

  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten auf ein Taggeld der IV haben
  • die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben
  • die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz oder eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates sind oder als Ausländerinnen oder Ausländer seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist 5 Jahre

Personen ohne Rentenanspruch, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen auch einen EL-Anspruch haben.

Es bestehen zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen:

  • jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause leben und Personen, die in einem Heim wohnen.

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