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Individuelle Prämienverbilligung

Die Krankenkassen erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen und das Vermögen. Dies kann zu einer grossen finanziellen Belastung führen. Hier können Prämienverbilligungen helfen.

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen werden Prä­mien­ver­billigungen für die Krankenpflegeversicherung gewährt. Durch die Ver­billigung der Prämien soll den anspruchs­berech­tigten Personen ein angemessener Ver­sicherungs­schutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

Anspruch

Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Solothurn haben grundsätzlich Personen und Familien, die

  • am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn steuerrechtlichen Wohnsitz haben
  • bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angeschlossen sind
  • und die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen erfüllen

Anmeldung

Der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung ist jedes Jahr neu mit einer Anmeldung bei der Ausgleichskasse Solothurn geltend zu machen. Die Ausgleichskasse Solothurn stellt in der Regel allen Personen ein Antragsformular zu, welche nach Auswertung der Steuerdaten voraussichtlich Anspruch auf IPV haben.

Das ausgefüllte Antragsformular ist innert 30 Tagen nach Erhalt zurückzuschicken. Letzte Frist für den Bezug ist der 31. Juli des Anspruchsjahres. Bei zu spät eingereichten Anträgen verwirkt der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.

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