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Steuerbezug

Die Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode, je zu einem Drittel am 1. April, am 1. August und am 1. Dezember als Vorbezug in Rechnung gestellt. Grundlage dafür ist die letzte Veranlagung, oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
Auf Wunsch kann der Vorbezug in 12 Monatsraten erfolgen.

Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so wird vom Steueramt ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt.

Die röm.-kath. Kirchensteuer wird zusammen mit der Gemeindesteuer erhoben.

Weitere Informationen entnehmen sie bitte dem Steuerreglement.

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